Sie sind hier:
News
- Januar 2021
- Dezember 2020
- November 2020
- Oktober 2020
- September 2020
- August 2020
- Juli 2020
- Juni 2020
- Mai 2020
- April 2020
- März 2020
- Februar 2020
- Januar 2020
- Dezember 2019
- November 2019
- Oktober 2019
- September 2019
- August 2019
- Juli 2019
- Juni 2019
- Mai 2019
- April 2019
- März 2019
- Februar 2019
- Januar 2019
- Dezember 2018
- November 2018
- Oktober 2018
- September 2018
- August 2018
- Juli 2018
- Juni 2018
- Mai 2018
- April 2018
- März 2018
- Februar 2018
- Januar 2018
- Dezember 2017
- November 2017
- Oktober 2017
- September 2017
- August 2017
- Juli 2017
- Juni 2017
- Mai 2017
- April 2017
- März 2017
- Februar 2017
- Januar 2017
- Dezember 2016
- November 2016
- Oktober 2016
- September 2016
- August 2016
- Juli 2016
- Juni 2016
- Mai 2016
- April 2016
- März 2016
- Februar 2016
- Januar 2016
- Dezember 2015
- November 2015
- Oktober 2015
- September 2015
- August 2015
- Juli 2015
- Juni 2015
- Mai 2015
- April 2015
- März 2015
- Februar 2015
- Januar 2015
- Dezember 2014
- November 2014
- Oktober 2014
- September 2014
- August 2014
- Juli 2014
- Juni 2014
- Mai 2014
- April 2014
- März 2014
- Februar 2014
- Januar 2014
- Dezember 2013
- November 2013
- Oktober 2013
- September 2013
- August 2013
- Juli 2013
- Juni 2013
- Mai 2013
- April 2013
- März 2013
- Februar 2013
- Januar 2013
- Dezember 2012
- November 2012
- Oktober 2012
- September 2012
- August 2012
- Juli 2012
- Juni 2012
- Mai 2012
- April 2012
- März 2012
- Februar 2012
- Januar 2012
- Dezember 2011
- November 2011
- Oktober 2011
- September 2011
- August 2011
- Juli 2011
- Juni 2011
- Mai 2011
- April 2011
- März 2011
- Februar 2011
Weitere Artikel der Ausgabe November 2020:
-
Kurzarbeitergeld wird verlängert
Entwurf eines Beschäftigungssicherungsgesetzes Artikel lesen
-
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen
Neue gesetzliche Vorgaben für Zusatzleistungen rückwirkend ab 2020 Artikel lesen
-
Bis Jahresende keine Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung
Ursprünglich war die Insolvenzantragspflicht mit dem COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG, BGBl 2020 S 569) bis 30.9.2020 generell weitestgehend ausgesetzt. Artikel lesen
-
Corona-Soforthilfen meldepflichtig
Überwachung der Einkommensteuerpflichten Artikel lesen
-
Homeoffice und Grenzgängerregelung mit Österreich
Sonderregelungen für pandemiebedingtes Arbeiten zu Hause Artikel lesen
-
Sozialversicherungs-Rechengrößen 2021
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 4.9.2020 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt. Artikel lesen
-
Verkauf des Inventars einer Ferienwohnung steuerfrei
Ein Steuerpflichtiger hat in 2013 eine Ferienwohnung gekauft und 2016 wieder veräußert. Artikel lesen
-
Überbrückungshilfen verlängert
Für die Inanspruchnahme von Hilfen nach der Phase zwei wurden die Voraussetzungen und Bedingungen im Vergleich zur Phase eins gelockert. Artikel lesen
Außerordentliche Wirtschaftshilfen anlässlich des November-Lockdowns
Bund und Länder haben sich in den gemeinsamen Beschlüssen vom 28.10.2020 (siehe Protokoll zur Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020, dort Ziffer 11) auf außerordentliche Wirtschaftshilfen für besonders vom Lockdown im November 2020 betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige und sonstige Einrichtungen geeinigt. Dabei wurde auch eine Regelung für Gastronomen getroffen, die weiter Speisen außer Haus verkaufen.
Erstattung der Umsatzausfälle
Von der temporären Schließung direkt oder indirekt betroffene Unternehmen können vom Bund eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 erhalten („außerordentliche Wirtschaftshilfe“). Gezahlt wird die außerordentliche Wirtschaftshilfe für jede angeordnete Lockdown-Woche.
Bei Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit nach dem 31.10.2019 aufgenommen haben, kann entweder der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder alternativ der durchschnittliche Wochenumsatz seit der Unternehmensgründung als Vergleichsumsatz herangezogen werden.
Soloselbständige können die Bemessungsgrundlage auch aus dem durchschnittlichen Wochenumsatz des Jahres 2019 berechnen.
Förderhöchstbetrag und Verrechnung mit anderen Finanzhilfen
Der Förderhöchstbetrag beträgt bis zu € 1 Mio. pro Unternehmen, soweit es der durch die EU-Kleinbeihilfenregelung eingeräumte Beihilfenrahmen des Unternehmens zulässt. Für Zuschüsse über € 1 Mio. ist eine gesonderte Zustimmung der EU-Kommission notwendig, die derzeit noch nicht vorliegt.
Andere Unterstützungsleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfen), die für denselben Zeitraum ausbezahlt werden, werden auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe angerechnet.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind
- direkt betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige oder sonstige Einrichtungen: Das sind Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 einstellen mussten. Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige und öffentliche Unternehmen (z.B. Schwimmbäder, Theater).
- indirekt betroffene Unternehmen: Als solche gelten Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
- verbundene Unternehmen: Das sind Unternehmen, bei denen mehr als 80% des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.
Antragstellung
Anträge können ab der letzten Novemberwoche (voraussichtlich ab 25.11.2020) ausschließlich elektronisch über die bundeseinheitliche Plattform der Überbrückungshilfe (https://antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte. Soloselbstständige können bis zu einem Förderbetrag von höchstens € 5.000,00 unter besonderen Identifizierungspflichten selbst einen Antrag stellen.
Anrechnung der verbleibenden Umsätze
Unternehmen, die ihre Geschäftsmodelle derart umgestalten, dass sie trotz einer Betriebsschließung im November 2020 weiterhin Umsätze erzielen, müssen sich diese Umsätze bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes vom November 2019 nicht auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe anrechnen lassen. Bei darüber hinausgehenden Umsätzen erfolgt jedoch eine Anrechnung, da es sonst zu einer Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichsumsatzes kommen würde.
Sonderregelungen für Gastronomen
Für Gastronomen, die weiter Speisen außer Haus verkaufen, gilt außerdem, dass nur 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum November 2019, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, ersetzt werden. Berechnungsgrundlage für die außerordentliche Wirtschaftshilfe bilden damit die vor Ort verzehrten Speisen und Getränke. Die Umsätze aus dem Außerhausverkauf, für die der Gastronom im Vergleichszeitraum November 2019 den reduzierten Mehrwertsteuersatz verrechnet hat, werden aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Umsätze aus dem Außerhausverkauf während der Betriebsschließungen im November 2020 unabhängig von ihrer Höhe nicht auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe angerechnet. Es erfolgt also auch dann keine Förderkürzung, wenn diese Umsätze 25 % des Vergleichsumsatzes übersteigen.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 11.11.2020 und können sich kurzfristig ändern. Das Bundesfinanzministerium hat die wesentlichen Fragen und Antworten zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen in einem FAQ Katalog zusammengestellt (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html).
Stand: 13. November 2020